Abstinenzgruppe     Petershagen e.V.

Satzung der Abstinenzgruppe Petershagen e.V. vom 03.02.2012

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Abstinenzgruppe Petershagen e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Petershagen; die Vereinsanschrift lautet 32469 Petershagen, Bultweg 6.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen, Vereinsregisternummer: VR 41066, eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Zweck des Vereins ist es, zur Überwindung von Suchtkrankheiten beizutragen, insbesondere Alkoholkranke und -gefährdete zu beraten, zu betreuen und in der Nachsorge unterstützend bei der Wiedereingliederung in Familie, Beruf und Gesellschaft mitzuwirken.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die in irgendeiner Art den Zweck des Vereins unterstützt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehender Personen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 - mit dem Tod des Mitgliedes

 - durch Austritt des Mitgliedes

 - durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Verein kann ein Mitglied ausschließen. Ausschlussgründe sind

 - Verstoß gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins

 - Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins

 - Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte der jeweiligen Person; ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.

 

§ 6 Beitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist als Halbjahresbeitrag, ausnahmslos im Wege des Bankeinzugs, zu Beginn des jeweiligen Halbjahres zu entrichten.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

   die Mitgliederversammlung und

   der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder uneingeschränkt bindend.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 1. Geschäftsbericht

 2. Verlesen der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

 3. Kassenbericht

 4. Bericht der Kassenprüfer

 5. Entlastung des Vorstandes

 6. Neuwahlen

 7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 9. Verschiedenes.

Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Nicht fristgerechte Anträge können als Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

Jedem ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der/die Protokollführer/in wird zu Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern per Handzeichen gewählt.

Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist.

Der Vorstand des Vereins besteht aus

 dem/der Vorsitzenden

 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

 dem/der Kassierer/in

 dem/der Schriftführer/in

 dem/der stellvertretenden Kassierer/in

 dem/der stellvertretenden Schriftführer/in

 der Frauenbeauftragten

 der stellvertretenden Frauenbeauftragten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 der/die Vorsitzende

 der/die stellvertretende Vorsitzende

 der/die Kassierer/in

 der/die Schriftführer/in.

Die Vertretung erfolgt durch die beiden Vorsitzenden zusammen oder jeweils durch einen von diesen beiden mit einem anderen Vorstandsmitglied i.S.v.

§ 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in kommissarisch einzusetzen.

Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

 

§ 11 Wahlen

Der Vorstand wird im Wechsel von 2 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar

    Gruppe „A“ (ungerade Jahre)           Gruppe „B“ (gerade Jahre)

         Vorsitzende/r                                        stellv. Vorsitzende/r

         Kassierer/in                                          Schriftführer/in

         stellv. Schriftführer/in                          stellv. Kassierer/in

         stellv. Frauenbeauftragte                       Frauenbeauftragte.

Die Wahl des Vorstandes i.S.v. § 26 BGB muss in geheimer Wahl erfolgen. Der weitere Vorstand kann per Handzeichen gewählt werden; auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen.

 

§ 12 Arbeitsausschuss und Betreuungspersonen

Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann sich der Vorstand eines Arbeitsausschusses sowie Betreuungspersonen bedienen.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit per Handzeichen gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.

Die Betreuungspersonen werden vom Vorstand benannt. Dieser Personenkreis sollte in der Lage sein, an der Lösung von Sucht- und Abhängigkeitsproblemen im Rahmen eines zeitgemäßen Behandlungsgefüges mitzuwirken. Der Einsatz dieser jeweiligen Personen liegt im Ermessen des Vorstandes.

 

§ 13 Kassenprüfung

Der Verein hat zwei Kassenprüfer. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, ist je ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen, das heißt, bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet ein Kassenprüfer aus.

Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 14 Haftung

Der Verein und seine Organe haften für Schäden nur in den Grenzen und dem Umfang des zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherungsschutzes.

Die Haftung für darüber hinausgehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei nur einem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Beschlussfähig ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nur, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an „Der Paritätische Nordrhein-Westfalen“ zur Verwendung der Gesundung bzw. Aufrechterhaltung der Gesundheit alkoholkranker Menschen.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.02.2012 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

 

Abstinenzgruppe Petershagen e.V.    email: abstinenzgruppe.petershagen@t-online.de